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   BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83   

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BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 (https://dejure.org/1985,8)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 (https://dejure.org/1985,8)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 (https://dejure.org/1985,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerkammern: Wahlvorschläge für die Wahlen - Bremen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsrecht - Wahl der Arbeitnehmerkammer - Chancengleichheit - Wahlbewerber - Zwangsmittgliedschaft - Öffentlich rechtliche Körperschaft - Verhältniswahl - Unmittelbare Wahl - Vertretungsorgan - Vollversammlung - Wesentliche Bedeutung - Wahlvorschläge

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 81
  • NJW 1986, 1093
  • NZA 1986, 162 (Ls.)
  • DB 1986, 812
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, wiederholt konkretisiert; sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. zusammenfassend BVerfGE 60, 162 (167 f.) m. w. N.).

    Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem demokratischen Prinzip ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfGE 60, 162 (167)).

    Nach welchem System der Gesetzgeber die Besetzung der Vollversammlung ordnen will, obliegt zwar, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, grundsätzlich seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 36 (49); 61, 138 (149)); entscheidet er sich jedoch für eine Urwahl nach dem Verhältniswahlsystem, so unterwirft er sich damit grundsätzlich dem stärker formalisierten Gleichheitsgebot im Wahlrecht und den spezifischen Ausprägungen, welche die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt (vgl. BVerfGE 34, 81 (100); 60, 162 (171)).

    Bei Zugrundelegung des Systems der Urwahl nach dem Verhältniswahlsystem dürfen dann Regelungen des Wahlvorschlagsrechts der Wählerentscheidung nur möglichst wenig vorgreifen (vgl. BVerfGE 60, 162 (168 f.) m. w. N.).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber darf dabei nur durchbrochen werden, wenn sich dies durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 (341); 51, 222 (235); 60, 162 (168) m. w. N.; st. Rspr.).

    Der Grad der zulässigen Differenzierungen richtet sich auch bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen nach der Struktur des jeweils in Frage stehenden Sachbereiches (vgl. BVerfGE 60, 162 (168) m. w. N.); er läßt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans bestimmen (vgl. BVerfGE 51, 222 (235)).

    a) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 (168)).

    Es liegt in der Natur des Systems der Verhältniswahl, daß es das Aufkommen kleinerer Gruppierungen begünstigt; der in ihm verankerte Minderheitenschutz ist darauf angelegt, ein Vertretungsorgan zu schaffen, in dem der Sitzanteil in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen sowie der von ihnen vertretenen berufs- und sozialpolitischen Auffassungen steht (vgl. BVerfGE 60, 162 (171)).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Dieses Prinzip hängt aufs engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist (vgl. BVerfGE 24, 300 (340 f.); 52, 63 (89) m. w. N.).

    Dann führt der Grundsatz der formalen Chancengleichheit zu einer Verengung der Gestaltungsfreiheit für den Gesetzgeber: Der Grundsatz der Chancengleichheit der Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung ist formal und strikt zu handhaben (vgl. BVerfGE 24, 300 (340 f.); 52, 63 (89)).

    Dem Gesetzgeber ist jede Verschiedenbehandlung der Gewerkschaften und sozial- und berufspolitischen Vereinigungen verfassungskräftig versagt, die sich nicht ausnahmsweise durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 (341); st. Rspr.).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber darf dabei nur durchbrochen werden, wenn sich dies durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 (341); 51, 222 (235); 60, 162 (168) m. w. N.; st. Rspr.).

    Das Ausmaß erlaubter Differenzierungen richtet sich weiter danach, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens der Gesetzgeber mit welcher Intensität eingreift; so können etwa an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen als Grundlage einer Wahlkampfkostenerstattung erheblich höhere Anforderungen gestellt werden als an diesen Nachweis bei Wahlvorschlägen (vgl. BVerfGE 24, 300 (342); 41, 399 (422)).

    Das Wahlergebnis, zu dem jeder Wahlberechtigte beigetragen hat, liefert auch bei Wahlen im Bereich des Arbeits- und Soziallebens einen zuverlässigen Maßstab für die Bedeutung einer sozial- und berufspolitischen Vereinigung (vgl. BVerfGE 24, 300 (344)).

    § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG setzt sogar voraus, daß zwischen Parteien, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PartG genügen, Unterschiede in der Bedeutung bestehen können (vgl. BVerfGE 24, 300 (345)).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber darf dabei nur durchbrochen werden, wenn sich dies durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 (341); 51, 222 (235); 60, 162 (168) m. w. N.; st. Rspr.).

    Der Grad der zulässigen Differenzierungen richtet sich auch bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen nach der Struktur des jeweils in Frage stehenden Sachbereiches (vgl. BVerfGE 60, 162 (168) m. w. N.); er läßt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans bestimmen (vgl. BVerfGE 51, 222 (235)).

    An einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck orientierte Ausnahmeregelungen sind auch dann für nichtig zu erklären, wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zweckes Erforderlichen überschreiten (vgl. BVerfGE 51, 222 (238) m. w. N.).

    b) Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Vertretungsorgans und des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges steht es dem Gesetzgeber weiter frei, in einem bestimmten Ausmaß bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Wählerstimmen zu differenzieren; in aller Regel ist dabei ein Quorum von 5 vom Hundert verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 51, 222 (237) m. w. N.; st. Rspr.).

    a) Die möglichen Auswirkungen des Verhältniswahlsystems auf die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Vollversammlungen lassen zwar eine begrenzte Durchbrechung des Gebotes des grundsätzlich gleichen Erfolgswertes aller Wählerstimmen durch eine Sperrklausel zu (vgl. BVerfGE 51, 222 (236 f.)); unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch ein zwingender Grund für eine Differenzierung bereits beim Vorschlagsrecht nicht anzuerkennen.

    Dieses Quorum entspricht nahezu dem Quorum von 5 vom Hundert, das in aller Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn und soweit sich ein Gesetzgeber dazu entschließt, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung durch eine Sperrklausel zu sichern (vgl. BVerfGE 51, 222 (237); st. Rspr.).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    In dieser Fassung lag das Gesetz dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1974 in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zwangsmitgliedschaft aller Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerkammergesetz zugrunde (BVerfGE 38, 281 ), in dem über Fragen des Wahlvorschlagsrechts nicht entschieden worden ist.

    Der Gesetzgeber hat für alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angeordnet, um der Arbeitnehmerschaft als einer sozialen Gruppe eine neutrale, unpolitisch objektive Vertretung ihrer allgemeinen Interessen zu sichern (vgl. BVerfGE 38, 281 (310)); er hat sich weiter dafür entschieden, die Mitglieder der Vollversammlung grundsätzlich in geheimer und unmittelbarer Wahl und bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermitteln zu lassen.

    Der Arbeitnehmerschaft im ganzen, als einer sozialen Gruppe, soll nach der Konzeption des Gesetzgebers eine neutrale, objektive Vertretung ihrer allgemeinen Interessen gesichert werden; die Gegensätze, die etwa zwischen einzelnen Gewerkschaften aus der besonderen Sicht ihrer Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen bestehen können, sollen von vornherein ausgeschaltet bleiben (vgl. BVerfGE 38, 281 (308, 310)).

    c) Die Kammerarbeit ist nach der Konzeption des Gesetzgebers immer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogen, nicht auf einen sozialen Gegenspieler; der besondere Wert der in Wahrnehmung der vorrangig beratenden und aufklärenden Aufgaben der Kammern abgegebenen Stellungnahmen, Gutachten und Berichte liegt darin, daß sie sich auf das Votum von Organen stützen können, in denen mutmaßlich die Anschauungen aller Arbeitnehmer zu Wort gekommen und gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. BVerfGE 38, 281 (308, 310)).

    Eine zwingende Notwendigkeit für eine Einschränkung ist um so weniger anzuerkennen, als das Votum der für das Arbeitsleben wesentlichen Organisationen in der Öffentlichkeit und auch bei den staatlichen Stellen, bei Legislative und Exekutive unabhängig von dem der Organe der Arbeitnehmerkammern erhebliches Gewicht besitzt (vgl. BVerfGE 38, 281 (305)); auch bei den Organen der Arbeitnehmerkammern werden sie ohne Schwierigkeit Gehör finden.

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Das Ausmaß erlaubter Differenzierungen richtet sich weiter danach, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens der Gesetzgeber mit welcher Intensität eingreift; so können etwa an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen als Grundlage einer Wahlkampfkostenerstattung erheblich höhere Anforderungen gestellt werden als an diesen Nachweis bei Wahlvorschlägen (vgl. BVerfGE 24, 300 (342); 41, 399 (422)).

    Aber auch unter diesem Blickwinkel ist es verfassungsrechtlich nicht uneingeschränkt erlaubt, schon im Vorfeld der Wahl kleinere Gruppierungen entscheidend zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 41, 399 (421)).

    Das Quorum begründet regelmäßig die Vermutung, daß hinter dem Wahlvorschlag eine ernst zu nehmende Gruppe steht (vgl. BVerfGE 41, 399 (421) m. w. N.).

    b) Die Verengung des organisationsgebundenen Wahlvorschlagsrechts berührt zudem das grundsätzlich freie Wahlvorschlagsrecht für die Wahlberechtigten als Bestandteil der Wahlfreiheit (vgl. BVerfGE 41, 399 (417)).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Dieses Prinzip hängt aufs engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist (vgl. BVerfGE 24, 300 (340 f.); 52, 63 (89) m. w. N.).

    Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten (vgl. BVerfGE 47, 198 (226); 52, 63 (89 f.)).

    Dann führt der Grundsatz der formalen Chancengleichheit zu einer Verengung der Gestaltungsfreiheit für den Gesetzgeber: Der Grundsatz der Chancengleichheit der Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung ist formal und strikt zu handhaben (vgl. BVerfGE 24, 300 (340 f.); 52, 63 (89)).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Nach welchem System der Gesetzgeber die Besetzung der Vollversammlung ordnen will, obliegt zwar, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, grundsätzlich seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 36 (49); 61, 138 (149)); entscheidet er sich jedoch für eine Urwahl nach dem Verhältniswahlsystem, so unterwirft er sich damit grundsätzlich dem stärker formalisierten Gleichheitsgebot im Wahlrecht und den spezifischen Ausprägungen, welche die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt (vgl. BVerfGE 34, 81 (100); 60, 162 (171)).

    Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungssystem müssen, um überzeugend zu sein, in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen (vgl. BVerfGE 59, 36 (49) m. w. N.).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97 (111)); im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 54, 277 (299 f.) m. w. N.).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Mit dem Begriff der "wesentlichen Bedeutung für das Arbeitsleben im Lande Bremen" hat der Gesetzgeber zwar einen auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der nicht unbedingt in einer undifferenzierten, weiten Weise verstanden zu werden braucht (vgl. BVerfGE 59, 360 (386); 67, 70 (88)); es mag hiernach zweifelhaft erscheinen, ob die hohen, auch an den Vergleich zu der Bedeutung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft anknüpfenden Anforderungen des vorlegenden Gerichts an die wesentliche Bedeutung der nach einfachem Recht einzig möglichen, zwingend gebotenen Auslegung entsprechen; indes läßt der im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 ArbnKG auszulegende Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 ArbnKG keine einschränkende Auslegung zu, die gegenüber den Anforderungen Bestand haben könnte, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Chancengleichheit der Wahlbewerber ergeben.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz ArbnKG, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vermieden werden könnte (vgl. BVerfGE 49, 148 (157); 55, 159 (169)), ist nicht möglich.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.01.1981 - 1 BvL 131/78

    Zulässigkeit einer Vorlage

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auch die Grenzen, die der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung zieht (vgl. BVerfGE 18, 97 [111]; 71, 81 [105]; st. Rspr.), sind nicht überschritten, weil das Gesetz auch in den Abmaßen der einschränkenden Auslegung diesem Willen jedenfalls entgegenkommt.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    I. 1. Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277 ; 71, 81 ; 98, 17 ; 130, 372 ), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Der normative Gehalt der auszulegenden Norm darf nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93).
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